Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen der Firma LeitVIEW GmbH

Stand: 02/02/2023

§ 1 Grundsätze  
  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für Dienst- und Werkleistungen der Firma LeitVIEW GmbH – im Folgenden Auftragnehmer genannt – und dessen Auftraggeber.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  3. Die konkreten Modalitäten des jeweiligen Auftrags werden mittels eines vom Auftragnehmer abgegebenen Angebots bzw. einer vom Auftraggeber aufgegebenen Bestellung vereinbart.
  4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber über Leistungen.
§ 2 Umfang von Aufträgen
  1. Die Leistungen des Auftragnehmers werden in festgelegtem Umfang des jeweils bis zum Vertragsschluss freibleibenden Angebots als Dienstleistungen und/oder Werkleistungen nach den jeweiligen anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber bleibt für die von ihm gewünschten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer ist bei Werkleistungen für die erzielten Ergebnisse sowie für das Management, die Steuerung und die Überwachung der Leistungserbringung verantwortlich.
  2. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind jeweils berechtigt, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs zu beantragen. Der Auftragnehmer bzw. der Auftraggeber wird nach Eingang eines Änderungsantrags die Durchführbarkeit dieser Änderung überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber den ihm entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen, soweit dessen Änderungsantrag eine umfangreiche und aufwendige Überprüfung erforderlich macht. Die für eine solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen Vereinbarung festgelegt.
§ 3 Erbringung der Leistung  
  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftrag eigenverantwortlich, vollständig   und mit der gebotenen Sorgfalt unter Beachtung des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik durchzuführen. Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer eingesetzten eigenen Mitarbeiter.
  2. Gegenüber seinen Mitarbeitern ist allein der Auftragnehmer weisungsbefugt.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen. Der Auftragnehmer bleibt aber gegenüber dem Auftraggeber stets unmittelbar selbst verpflichtet.
  4. Bei Werkleistungen beginnen Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  5. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung der Werkleistung am Sitz des Auftragnehmers maßgebend, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
  6. In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Vertragsparteien zu vertretenden Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens drei Monate nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  7. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % des Netto-Leistungspreises. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind, unbeschadet § 12 Ziff. 3 dieser Vertragsbedingungen, bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  8. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen und -termine für Werkleistungen stehen dem Auftraggeber das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB) und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 323 BGB) erst dann zu, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufen der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
§ 4 Mitwirkungspflichten
  1. Der Auftraggeber benennt einen zuständigen Ansprechpartner, der sämtliche erforderlichen Fragen beantworten und alle damit zusammenhängenden Entscheidungen treffen kann. Ergänzend stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.
  2. Bei der Durchführung der Leistungen hat der Auftraggeber dem Personal des Auftragnehmers auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
  3. Der Schutz von Personen und Sachen vor Ort obliegt dem Auftraggeber.
  4. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Leistungsort zu sorgen. Der Auftraggeber hat zudem sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Auftragnehmers unverzüglich mit der Durchführung der Leistungen begonnen werden kann. Eintretende, nicht unerhebliche Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
  5. Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Auftraggeber zu tragen.
  6. Das Personal des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Personal des Auftragnehmers sind unverzüglich durch den Auftraggeber mitzuteilen.
  7. Der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der urheberrechtlich geschützten Leistungen durch den Auftraggeber beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen, die mit der Nutzung der Leistung verbunden sind. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Auftraggeber wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftraggeber hat Mängelrügen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der vermeintlichen Mängel schriftlich, und soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen zu melden.
  8. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder bei Störungen bei der Durchführung ist vor Einleitung weiterer Schritte, insbesondere vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine einvernehmliche Lösung im Wege von Verhandlungen auf Ebene der Geschäftsführer der Vertragspartner zu suchen. Die Verhandlungen finden innerhalb von zwei Wochen nach dem entsprechenden Verlangen einer Seite statt.
§ 5 Abnahme bei Werkleistungen, Übernahme durch den Auftraggeber
  1. Die Fertigstellung einer Leistung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung des Leistungsnachweises gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen, wenn keine andere verschriftlichte Regelung getroffen wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen.
  2. Auf Wunsch beider Parteien können auch Teilabnahmen stattfinden, die schriftlich zu vereinbaren sind. Gleiches gilt für Vereinbarungen abweichender Übergabe- und Abnahmebestimmungen einzelner Leistungen. Vorbehalte bei der Abnahme wegen bekannter Mängel müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.  
  3. Für etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer gelten – soweit in der Bestellung bzw. dem Angebot nicht anders vereinbart – die gesetzlichen Regelungen.
  4. Die Abnahme von Software bzw. Software-Hardware-Applikationen erfolgt durch eine Funktionsprüfung.
  5. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen.
  6. Ist die Leistung nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß durch den Auftraggeber erfolgt, gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.
  7. Bei der Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt.
  8. Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt als Abnahme.
  9. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Leistungsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort auf Kosten des Auftraggebers zu lagern.
§ 6 Nutzungsrecht
  1. Der Auftraggeber erhält bei allen vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, die urheberrechtlich geschützt sind, ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke. Wird dem Auftraggeber kein ausschließliches Nutzungsrecht vertraglich eingeräumt und wird der Vertrag vom Auftraggeber bis zur vollständigen Fertigstellung der Werkleistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gekündigt, so erhält der Auftraggeber an den übergebenen Arbeitsergebnissen nur ein einfaches Nutzungsrecht. Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
§ 7 Vergütung  
  1. Die Dienst- und Werkleistungen werden zu dem im Angebot genannten Festpreis oder aufgrund der vereinbarten Zeit- und Materialbasis nach Beendigung der Dienstleistung bzw. Abnahme der Werkleistung berechnet, soweit nicht im Angebot eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise vereinbart ist.
  2. Die Leistungen des Auftragnehmers werden gemäß den jeweils im Leistungsangebot vereinbarten Sätzen abgerechnet.
  3. Die Vergütung erfolgt nach Abnahme der Leistung bzw. Teilleistung. Abschlagszahlungen können vereinbart werden.
  4. Reisekosten werden nicht pauschal in Rechnung gestellt, sondern im Einzel- und Bedarfsfall nach vorheriger Absprache bzw. im jeweiligen Festpreisangebot verankert. Diese werden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung berechnet:
    a) Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtung etc. im folgenden Rahmen):
    – Eisenbahn: 2. Klasse plus Zuschläge
    – Flugzeug: Economy-Class oder entsprechender Tarif
    – Taxi, Nahverkehrsmittel
    – Kfz-Benutzung gemäß der jeweils geltenden Regelung, z. Z. 0,40 EUR/km
    – Hotelunterkunft, ggf. unter Nutzung von Kundentarifen
    – Da anfallende Fahrtzeiten nicht als Zeitstunden geltend gemacht werden, fällt eine Pauschale von 55 €/100km an. Weniger gefahrene km, werden zum entsprechenden Anteil berechnet.
    b) Sonstige Nebenkosten wie Porto, Kopier- und Druckkosten, Telefonkosten usw. sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Darüberhinausgehende Nebenkosten werden dem Auftraggeber mittels Einzelnachweises in Rechnung gestellt oder sind in einem Festpreisangebot inbegriffen.
  5. Die Vergütung versteht sich jeweils zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
  6. Der Auftraggeber hat Rechnungen des Auftraggebers innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist vollständig und ohne Verrechnungen oder Aussetzungen zu begleichen. Wenn keine Zahlungsfrist angegeben ist, gilt: Rechnungen sind spätestens am 14. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto zu überweisen. Der Auftraggeber kommt mit dieser Verpflichtung zur Zahlung von Rechnungen – soweit nichts anderes vereinbart ist – spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug.
  7. Verzugszinsen werden mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  8. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
  9. Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
§ 8 Gefahrentragung bei Transporten
  1. Bei einem Versand im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Lieferung der Transportperson ausgeliefert hat.
  2. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
  3. Der Auftraggeber wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie den Auftragnehmer und den Absender fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten.
  4. Die vom Auftraggeber übergebenen Gegenstände sind vom Auftragnehmer gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers gedeckt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
  2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.
  3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Gegenstands ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.
  4. Wird der Gegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragnehmers verbunden und ist der Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Gegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.
§ 10 Abfall und Recycling
  1. Bezüglich der Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen.
§ 11 Mängelansprüche bei Werkleistungen
  1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für Mängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen hat.
  2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Leistung. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Dienstleistungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt. Natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
  3. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
  4. Die Sachmangelhaftung erlischt für solche vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, die der Auftraggeber ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Auftraggeber nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei dem Auftragnehmer rügt oder die Leistung unter nicht sachgemäßen Bedingungen genutzt wird.
  5. Ein Rechtsmangel der vertragsgegenständlichen Leistung ist dann gegeben, wenn die für die vertraglich vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt sind. Bei Rechtsmängeln leistet der Auftragnehmer dadurch Gewähr, dass er dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen Leistung verschafft oder er die vertragsgegenständliche Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn dem Auftragnehmer eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.
  6. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet § 12 Ziff. 3 und § 11 dieser Vertragsbedingungen – ausgeschlossen.
§ 12 Sonstige Haftung des Auftragnehmers
  1. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg der vom Auftragnehmer empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.
  2. Wenn bei Leistungen an einem Gegenstand durch Verschulden des Auftragnehmers der Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der § 11 und § 12 Ziff. 3 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
  3. Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen auch immer – nur
    • bei Vorsatz,
    • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
    • bei Mängeln, deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,
    • soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  4. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
  5. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
§ 13 Datenschutz, Kommunikation über E-Mail und Fax
  1. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer grundsätzlich nur insoweit erhoben, als sie für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene Daten entsprechend der Datenschutzgrundverordnung sowie dem geltenden Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten, vertraulich zu behandeln und diese Daten weder außerhalb der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertrages zu verarbeiten noch Dritten bekanntzugeben. Die Mitarbeiter des Auftraggebers werden unter Verweis auf die geltenden Bußgeld- und Strafvorschriften gemäß § 53 BDSG verpflichtet. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Faxanschluss und/ oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax und/ oder über diese E-Mail-Adresse auftragsbezogene Informationen zugesendet werden. Der Auftraggeber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät und/ oder auf die E-Mail haben und dass er Faxeingänge und/ oder eingehende E-Mails regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät und/ oder die E-Mail nur unregelmäßig auf Eingänge überprüft wird oder Sendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist.
§ 14 Geheimhaltung
  1. Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner i. S. d. §§ 15 ff AktG. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Subunternehmer weiterzugeben, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.
§ 15. Erfindungen
  1. Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Auftragnehmers und Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.
  2. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftragnehmers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem Aufragnehmer. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem Auftraggeber.
  3. Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von § 15 Ziff. 1 & 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
§ 16. Kündigung
  1. Verträge können jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden, wenn dies nicht anders schriftlich geregelt ist. Vorgenanntes Kündigungsrecht steht dem Auftragnehmer nicht zu, soweit dieser Werkleistungen erbringt.
  2. Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
  3. In den Fällen der Kündigung nach § 16 Ziff. 1 & 2 hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung der Leistungen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung – auch im Verhältnis des Auftragsnehmers zu Dritten – entstanden sind.
  4. Ist die Kündigung aus Gründen, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, erfolgt, besteht ein Vergütungsanspruch des Auftragsnehmers für die bis dahin erbrachten Leistungen nur, soweit diese für den Auftraggeber nutzbar sind.
  5. Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.
§ 17. Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen, Zurückbehaltungsrecht
  1. Der Auftraggeber kann nach Beendigung eines Auftrags vom Auftragnehmer die Herausgabe der ihm überlassenen Unterlagen und Gegenstände verlangen. Der Auftragnehmer darf die Herausgabe verweigern, bis er wegen seiner Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt ist, soweit nicht die Vorenthaltung einzelner Unterlagen und Gegenstände nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
  2. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und behalten.
§ 18 Schlussbestimmungen
  1. Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
  3. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese Vertragsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Der Auftraggeber wird bei Änderungen nichtwesentlicher Bestandteile der hiesigen Bedingungen schriftlich informiert. Die Änderungen werden Vertragsbestandteil und gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber den Änderungen nicht schriftlich widerspricht. Auf diese Folge wird im Mitteilungsschreiben gesondert hingewiesen. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein. Widerspricht der Auftraggeber einer Änderung, behält sich der Auftragnehmer vor, von einer Fortführung des Vertragsverhältnisses Abstand zu nehmen.
  4. Sollte eine Regelung aus einer Leistungsvereinbarung oder dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Geschäftsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Geschäftsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.